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Mutterschaft

Nach dem Grundsatz: „Mater semper certa est“, ist die Mutterschaft im § 1591 BGB gesetzlich geregelt. Danach ist die Mutter eines Kindes die Frau, die es geboren hat.

Diese auf den ersten Blick gerade selbstverständliche Regelung ist notwendig geworden, da im Hinblick auf die moderne Fortpflanzungsmedizin neue Fortpflanzungsmethoden existieren, die eine gespaltene Mutterschaft ermöglichen. Diese Konstellation, also eine gespaltene Mutterschaft, entsteht beispielsweise dann, wenn eine Frau eine befruchtete Eizelle austrägt die von einer anderen Frau stammt - eine sogenannte Leihmutterschaft. Leihmutterschaft ist in Deutschland allerdings aus ethischen, sittlichen und moralischen Gründen gesetzlich verboten.

Wichtig ist, dass der Gesetzgeber im Gegensatz zur Vaterschaft keine Unterschiede zwischen der genetischen Abstammung und der tatsächlichen Mutterschaft macht. Die Mutterschaft wird der gebärenden Frau unverrückbar zugewiesen.

Ist die Mutterschaft anfechtbar?

Der Gesetzgeber hat die Regelungen so geschaffen und festgelegt, dass die gebärende Frau immer die Mutter des Kindes ist. Mutter oder Scheinmutter können die Mutterschaft nicht anfechten. Der Gesetzgeber hat sich klar gegen die Zulassung einer Anfechtung der Mutterschaft durch die genetische Mutter ausgesprochen. [ 38 ]

Zu unserem Beispiel: Wichtig für uns zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass die Mutter eindeutig durch die Geburt der beiden Kinder bestimmt worden ist und es diesbezüglich keine offenen Fragen gibt.



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