Das Bundeskabinett hat den Entwurf für ein neues Gendiagnostikgesetz beschlossen.
Im Hinblick auf die Praxis heimlicher Vaterschaftstest heißt es in der Pressemitteilung:
"Genetische Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung sind nur dann zulässig, wenn die Personen, von denen eine genetische Probe untersucht werden soll, in die Untersuchung eingewilligt haben. Die Vornahme oder Veranlassung einer "heimlichen" Abstammungsuntersuchung wird als Ordnungswidrigkeit geahndet."
In den Fragen und Antworten zu dem Gesetzentwurf heißt es weiter unter Punkt V (bezugnehmend auf den Gesetzentwurf, § 26, und erläutert im Gesetzentwurf auf Seite 87):
... "Dabei ist hinsichtlich des Bußgeldrahmens eine Abstufung vorgesehen, die den Vater, die Mutter und das Kind privilegiert. Der Bußgeldrahmen beträgt hier bis zu 5 000 Euro. Für alle anderen Personen, die eine Untersuchung ohne Einwilligung der betroffenen Person veranlassen, gilt demgegenüber ein Bußgeldrahmen von bis zu 50 000 Euro."
Vater im oben genannten Sinne ist die männliche Person, die die
juristische Vaterschaft inne hat. Nicht als Vater wird zum Beispiel der Mann angesehen, der eine Vaterschaft nur für möglich hält, aber nicht als Vater z.B. in der Geburtsurkunde eingetragen ist oder anderweitig eine juristisch gleichwertige (nicht) Vater-Position einnimmt (s. Gesetzentwurf S. 86 Ende/ S. 87 Anfang).
Weiterhin beinhaltet der Gesetzentwurf den eindeutigen Hinweis darauf, dass zur Klärung der Abstammung Proben von allen beteiligten (also von Vater, Mutter und Kind) zur Anwendung zu kommen haben. Die Erstellung von Abstammungsgutachten nur auf Basis von Untersuchungen an Proben von Vater und Kind wird klar abgelehnt und nur den Fällen vorbehalten, wo unter keinen Umständen Untersuchungsmaterial der Mutter zu erhalten ist.
Der Gesetzentwurf betont weiterhin, dass genetische Untersuchungen zu Klärung der Abstammung nur von dafür zertifizierten Laboratorien durchgeführt werden dürfen. Im Zuge der Untersuchung hat eine begleitende Aufklärung durch ausgewiesene Spezialisten zur Untersuchung und zu den Ergebnissen zu erfolgen.
Im Hinblick auf das Recht eines jeden Menschen auf Klärung der Abstammung, formuliert im "
Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren" vom 01.04.2008, verweist dieser Gesetzentwurf nochmals ausdrücklich auf die Möglichkeit der Ablehnung der Klärung der Abstammung im Falle der gerichtlich festgestellten Kindeswohlbeeinträchtigung durch eine solche Untersuchung.
In der Praxis bedeutet dies weiterhin, dass das Recht auf einen Vaterschafstest nicht besteht, wenn dieser angestrebte Vaterschafstest dem Wohle des betroffenen Kindes schadet. Sollte diese Schädigung des Wohles des Kindes von einem Gericht festgestellt werden, darf dieser Vaterschaftstest nicht durchgeführt werden.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit [www.bmg.bund.de: Pressemitteilung, F.A.Q. zu der Pressemitteilung (PDF), Gesetzentwurf im Original (PDF)]