BGB § 1600b v. OLG Frankfurt, 8.7.1999 - 1 UF 38/99 -- Kommentar und Urteil
Anforderung an den Verdacht im Hinblick auf Anfechtungsfrist
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Verdacht und Anfechtungsfrist

Zum objektiven Verdacht hinsichtlich des Nichtbestehens der (anerkannten) Vaterschaft (hier: sog. Sextourismus in der Dominikanischen Republik)

OLG Frankfurt/M, 1. FamS, Urteil v. 08.07.1999 - 1 UF 38/99

BGB § 1600 b

Zum Sachverhalt:

Der Kläger (der Scheinvater) hatte nach seinem eigenen Vorbringen schon zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes (am 23.01.1990) Kenntnis von den Umständen, die gegen die Vaterschaft sprechen. Zwar ergeben sich solche Umstände noch nicht allein aus dem frühen Geburtstermin, wenn die Angaben des Klägers (des Scheinvaters) zutreffen, dass er schon in den ersten Tagen des Monats Juni 1989 mit der Mutter des Beklagten (des Kindes) zum ersten Mal Geschlechtsverkehr hatte. In diesem Fall liegen zwischen Empfängnis und Geburt des Kindes bis zu 237 Tage. Dies ist mehr als ein Zeitraum von gerade 7 Monaten. In einem solchen Zeitraum kann ein Kind bei der Geburt voll ausgereift sein.

Umstände, die gegen die Vaterschaft des Klägers (des Scheinvaters) von Anfang an sprachen, ergaben sich jedoch aus dem Verhalten der Mutter der Beklagten (des Kindes) im Zusammenhang mit der Art und Weise, wie sie und der Kläger (der Scheinvater) sich nach dessen Vorbringen kennengelernt haben. Nach den Angaben des Klägers (des Scheinvaters) bei seiner Anhörung durch den Senat hatte er es darauf angelegt, nach seiner Einreise in die Dominikanische Republik sexuelle Beziehungen zu einer Einheimischen aufzunehmen. Als Zweck der Reise hat er in diesem Zusammenhang angegeben, dass er nach der Trennung von seiner Ehefrau Spaß an der Freude haben wollte. Wenn er nun am Strand die Mutter des Beklagten (des Kindes) kennen lernte, dabei ihr Bruder zugegen war und dieser sofort bereit und in der Lage war, beiden ein Zimmer zu besorgen, in dem sie sich ungestört zum Zweck der Ausübung des Geschlechtsverkehrs treffen könnten, so drängte sich geradezu die Annahme auf, dass der Kläger (der Scheinvater) nicht der erste und einzige Mann war, mit dem die Mutter des Beklagten (des Kindes) im Sommer 1989 geschlechtliche Beziehungen unterhielt.


Aus den Gründen (gekürzt):

Sind aber dem Anfechtenden (dem Scheinvater) Umstände bekannt, die bei objektiver Beurteilung hinreichend begründete Anhaltspunkte dafür abgeben, dass die Mutter des Kindes in der Empfängniszeit auch mit anderen Männern Geschlechtsverkehr hatte, so handelt es sich um Umstände, die gegen die Vaterschaft des Anfechtenden (des Scheinvaters) sprechen.

Dem steht entgegen, dass nach den Umständen durchaus auch eine Vaterschaft des Klägers (des Scheinvaters) in Frage kam. Es ist nicht erforderlich, dass aufgrund der bekannten Umstände die Vaterschaft eines Dritten wahrscheinlicher ist, als die des Anfechtenden.

Die Anfechtungsfrist ist auch nicht dadurch in Wegfall gekommen, dass die Kindesmutter dem Kläger (dem Scheinvater) nach dessen Vorbringen später gesagt hat, er sei der Vater. Die Anfechtungsfrist kann zwar tatsächlich wegfallen, wenn der Anfechtende Tatsachen erfährt, die bei verständiger Würdigung geeignet sind, den Verdacht, dass ein anderer als Vater in Frage kommt, auszuräumen. Unter den hier vorliegenden Umständen reicht hierfür die bloße Behauptung der Kindesmutter, der Kläger sei der Vater, jedoch nicht aus.

Die zweijährige Anfechtungsfrist wurde daher mit Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung seitens des Klägers (des Scheinvaters) am 03.05.1990 in Lauf gesetzt und war bei Erhebung der Anfechtungsklage im Jahr 1998 abgelaufen.

Soweit der Beklagte (das Kind) eine abweichende Sachdarstellung gegeben hat, die den Schluss auf andere Sexualpartner der Kindesmutter nicht nahe legt, war diese Darstellung nicht zu berücksichtigen, da sie mit dem Vorbringen des Kläger (des Scheinvaters) nicht in Einklang steht.

Abgedruckt in FamRZ 2000 s. 108-109.



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