BGB § 1594 v. BGH - Z 9/337 -- Kommentar und Urteil
Umstände der Unehelichkeit bei Anfechtung
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Kenntnis der Umstände der Unehelichkeit bei Anfechtung der Abstammung
Von den Umständen, die für die Unehelichkeit eines Kindes sprechen, muss der Ehemann, wenn die Anfechtungsfrist in Lauf gesetzt werden soll, zweifelsfreie Kenntnis haben. Dagegen ist es nicht erforderlich, dass diese Umstände ihm persönlich schon die feste Überzeugung von der Unehelichkeit des Kindes vermitteln oder dass sie objektiv jeden verständigen Beurteiler zu dem Schluss zwingen, das Kind sei nicht von dem Ehemann erzeugt.
Ein Umstand, der für die Unehelichkeit des Kindes spricht, ist vielmehr schon in dem Sachverhalt gegeben, der sachlich die Ehelichkeit des Kindes ernstlich in Frage zu stellen geeignet ist, also die nicht ganz fernliegende Möglichkeit einer unehelichen Abstammung begründet.
BGH Z 9/337
BGB § 1594
Aus den Gründen (gekürzt):
Das Berufungsgericht hat mit dem Landgericht zutreffend angenommen, dass der Kläger (der Scheinvater) die im BGB § 1594 für die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes dem Ehemann bestimmte einjährige Frist versäumt hat.
Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ehemann von den Umständen Kenntnis erlangt, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen.
Zutreffend unterscheidet das Berufungsgericht zwischen der Kenntnis solcher Umstände und der Kenntnis der Unehelichkeit selbst.
Von den Umständen, die für die Unehelichkeit sprechen, muss der Ehemann, wenn die Anfechtungsfrist in Lauf gesetzt werden soll, zweifelsfreie Kenntnis haben. Dagegen ist es nicht erforderlich, dass diese Umstände ihm persönlich schon die feste Überzeugung von der Unehelichkeit des Kindes vermitteln oder dass sie objektiv jeden verständigen Beurteiler zu dem Schluss zwingen, das Kind sei nicht von dem Ehemann erzeugt.
Ein Umstand, der für die Unehelichkeit des Kindes spricht, ist vielmehr schon in jedem Sachverhalt gegeben, der sachlich die Ehelichkeit des Kindes ernstlich in Frage zu stellen geeignet ist, also die nicht ganz fern liegende Möglichkeit einer unehelichen Abstammung begründet. Die Kenntnis eines solchen Sachverhalts soll als ein erster Anstoß genügen, den Mann zu veranlassen, sich binnen einer Jahresfrist über die Erhebung der Anfechtungsklage schlüssig zu werden. Sie soll ihn, falls er die Anfechtung der Ehelichkeit überhaupt in Erwägung ziehen will, zwingen, die zur weiteren Vorbereitung seiner Entscheidung geeigneten Maßnahmen alsbald zu treffen, insbesondere etwaige Nachforschungen über die Abstammungsverhältnisse des Kindes so rechtzeitig anzustellen, dass er bis zum Ablauf eines Jahres seit Erlangung dieser Kenntnis endgültig entscheiden kann, ob er die Anfechtungsklage - sei es auch nur, um dadurch jedenfalls eine Klärung der Abstammungsfrage herbeizuführen - erheben oder die gesetzlich vermutete Ehelichkeit des Kindes hinnehmen will.
Nach diesen im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts vom erkennenden Senat bereits in seinem Urteil vom 20. Oktober 1952 ausgesprochenen Grundsätzen und dem vom Berufungsgericht als unstreitig festgestellten Sachverhalt war die Anfechtungsfrist für den Kläger bei Klageerhebung bereits verstrichen.
Als Umstände, die für die Unehelichkeit der Beklagten (des Kindes) sprechen konnten und die dem Kläger schon bei der Geburt der Beklagten (des Kindes) bekannt waren, hat das Berufungsgericht auf Grund des unstreitigen Sachverhalts festgestellt:
Erstens die Tatsache, dass der Kläger (der Scheinvater) in der gesetzlichen Empfängniszeit der Beklagten (des Kindes) erstmalig frühestens am 6. oder 7. November 1937 mit der Kindesmutter geschlechtlich verkehrt hatte, dass also die Beklagte (das Kind), wenn sie aus diesem Verkehr hervorgegangen wäre, schon nach der ungewöhnlich kurzen Tragezeit von sieben Monaten zur Welt gekommen sein musste.
Zweitens, dass die Beklagte (das Kind) bei ihrer Geburt Merkmale einer mangelnden Reife nicht aufgewiesen hat.
Diese Tatsachen waren geeignet, die Erzeugung der Beklagten (des Kindes) durch den Kläger (den Scheinvater) ernstlich in Frage zu stellen. Tatsächlich haben sie auch in dem Kläger (dem Scheinvater), wie dieser selbst vorgetragen hat, schon bei der Geburt des Kindes Zweifel geweckt, ob dieses von ihm, dem Kläger (dem Scheinvater) abstamme. Dann war die Jahresfrist für den Kläger )den Scheinvater) in Lauf gesetzt. Er musste sich nun entscheiden, ob er auf Grund seiner berechtigten Zweifel - gegebenenfalls nach Anstellung weiterer Nachforschungen - binnen einem Jahr die Anfechtungsklage erheben wollte oder nicht. Der Kläger (der Scheinvater) hat sich dafür entschieden, die Sache auf sich beruhen zu lassen. Aus welchen Gründen er diese Entscheidung getroffen hat, ob etwa seine Zweifel durch die beruhigenden Versicherungen seiner Ehefrau und seiner Mutter oder in sonstiger Weise wieder behoben wurden, ist unerheblich. Seine Kenntnis von den vorerwähnten Umständen, die für die Unehelichkeit des Kindes sprachen, wurde dadurch ebenso wenig beseitigt, wie die Tatsache, dass diese Umstände die Möglichkeit einer Abstammung der Beklagten von einer anderen Person nahe legten.
Abgedruckt in Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen Bd. 9.
BGH Z 9/337
BGB § 1594
Aus den Gründen (gekürzt):
Das Berufungsgericht hat mit dem Landgericht zutreffend angenommen, dass der Kläger (der Scheinvater) die im BGB § 1594 für die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes dem Ehemann bestimmte einjährige Frist versäumt hat.
Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ehemann von den Umständen Kenntnis erlangt, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen.
Zutreffend unterscheidet das Berufungsgericht zwischen der Kenntnis solcher Umstände und der Kenntnis der Unehelichkeit selbst.
Von den Umständen, die für die Unehelichkeit sprechen, muss der Ehemann, wenn die Anfechtungsfrist in Lauf gesetzt werden soll, zweifelsfreie Kenntnis haben. Dagegen ist es nicht erforderlich, dass diese Umstände ihm persönlich schon die feste Überzeugung von der Unehelichkeit des Kindes vermitteln oder dass sie objektiv jeden verständigen Beurteiler zu dem Schluss zwingen, das Kind sei nicht von dem Ehemann erzeugt.
Ein Umstand, der für die Unehelichkeit des Kindes spricht, ist vielmehr schon in jedem Sachverhalt gegeben, der sachlich die Ehelichkeit des Kindes ernstlich in Frage zu stellen geeignet ist, also die nicht ganz fern liegende Möglichkeit einer unehelichen Abstammung begründet. Die Kenntnis eines solchen Sachverhalts soll als ein erster Anstoß genügen, den Mann zu veranlassen, sich binnen einer Jahresfrist über die Erhebung der Anfechtungsklage schlüssig zu werden. Sie soll ihn, falls er die Anfechtung der Ehelichkeit überhaupt in Erwägung ziehen will, zwingen, die zur weiteren Vorbereitung seiner Entscheidung geeigneten Maßnahmen alsbald zu treffen, insbesondere etwaige Nachforschungen über die Abstammungsverhältnisse des Kindes so rechtzeitig anzustellen, dass er bis zum Ablauf eines Jahres seit Erlangung dieser Kenntnis endgültig entscheiden kann, ob er die Anfechtungsklage - sei es auch nur, um dadurch jedenfalls eine Klärung der Abstammungsfrage herbeizuführen - erheben oder die gesetzlich vermutete Ehelichkeit des Kindes hinnehmen will.
Nach diesen im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts vom erkennenden Senat bereits in seinem Urteil vom 20. Oktober 1952 ausgesprochenen Grundsätzen und dem vom Berufungsgericht als unstreitig festgestellten Sachverhalt war die Anfechtungsfrist für den Kläger bei Klageerhebung bereits verstrichen.
Als Umstände, die für die Unehelichkeit der Beklagten (des Kindes) sprechen konnten und die dem Kläger schon bei der Geburt der Beklagten (des Kindes) bekannt waren, hat das Berufungsgericht auf Grund des unstreitigen Sachverhalts festgestellt:
Erstens die Tatsache, dass der Kläger (der Scheinvater) in der gesetzlichen Empfängniszeit der Beklagten (des Kindes) erstmalig frühestens am 6. oder 7. November 1937 mit der Kindesmutter geschlechtlich verkehrt hatte, dass also die Beklagte (das Kind), wenn sie aus diesem Verkehr hervorgegangen wäre, schon nach der ungewöhnlich kurzen Tragezeit von sieben Monaten zur Welt gekommen sein musste.
Zweitens, dass die Beklagte (das Kind) bei ihrer Geburt Merkmale einer mangelnden Reife nicht aufgewiesen hat.
Diese Tatsachen waren geeignet, die Erzeugung der Beklagten (des Kindes) durch den Kläger (den Scheinvater) ernstlich in Frage zu stellen. Tatsächlich haben sie auch in dem Kläger (dem Scheinvater), wie dieser selbst vorgetragen hat, schon bei der Geburt des Kindes Zweifel geweckt, ob dieses von ihm, dem Kläger (dem Scheinvater) abstamme. Dann war die Jahresfrist für den Kläger )den Scheinvater) in Lauf gesetzt. Er musste sich nun entscheiden, ob er auf Grund seiner berechtigten Zweifel - gegebenenfalls nach Anstellung weiterer Nachforschungen - binnen einem Jahr die Anfechtungsklage erheben wollte oder nicht. Der Kläger (der Scheinvater) hat sich dafür entschieden, die Sache auf sich beruhen zu lassen. Aus welchen Gründen er diese Entscheidung getroffen hat, ob etwa seine Zweifel durch die beruhigenden Versicherungen seiner Ehefrau und seiner Mutter oder in sonstiger Weise wieder behoben wurden, ist unerheblich. Seine Kenntnis von den vorerwähnten Umständen, die für die Unehelichkeit des Kindes sprachen, wurde dadurch ebenso wenig beseitigt, wie die Tatsache, dass diese Umstände die Möglichkeit einer Abstammung der Beklagten von einer anderen Person nahe legten.
Abgedruckt in Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen Bd. 9.
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