BGB § 1600b v. OLG Köln, 11.1.2001 - 14 UF 81/00 -- Kommentar und Urteil
Neubeginn der Anfechtungsfrist
Antrag    auf
Vaterschaftsanfechtung
Ablauf    einer
Vaterschaftsanfechtung
Fristen    zur
Vaterschaftsanfechtung
Kosten    der
Vaterschaftsanfechtung
Vaterschaftstest
(Abstammungsgutachten)

Anfechtungsfrist - Neubeginn

Eine einmal durch die Kenntnis von gegen die Vaterschaft sprechenden Umständen in Gang gesetzte Anfechtungsfrist beginnt nicht neu zu laufen, wenn der Anfechtungsberechtigte weitere verdächtige Umstände erfährt. Etwas anderes gilt, wenn ursprünglich bestehende und dem Anfechtungsberechtigten bekannte Verdachtsmomente widerlegt erscheinen oder wenn der Anfechtungsberechtigte die Überzeugung von Verdachtsmomenten bei verständiger Würdigung aufgeben durfte. In diesen Fällen entfällt die zunächst ausgelöste Anfechtungsfrist und kann durch neu bekannt werdende verdächtige Umstände wieder neu zu laufen beginnen.

OLG Köln, 14. ZS - FamS - , Urteil v. 11.1.2001 - 14 UF 81/00

BGB § 1600b

Aus den Gründen (gekürzt):

Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg.

  1. ( ... )


  2. In Übereinstimmung mit dem Amtsgericht gelangt der Senat zu der Feststellung, dass der Kläger (der Scheinvater) die Zweijahresfrist für die Anfechtung der Vaterschaft versäumt hat. Auf die Frage, ob die Beklagte (das Kind) tatsächlich von dem Kläger (dem Scheinvater) abstamme oder nicht, kommt es deshalb für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an.

    Der Kläger (der Scheinvater) hat bereits vor der Geburt der Beklagten (des Kindes) davon erfahren, dass die Streithelferin (die Mutter) während der Empfängniszeit nicht nur mit ihm, sondern auch noch mit einem anderen Mann Geschlechtverkehr hatte. Dies reichte aus, um den Beginn der Anfechtungsfrist auszulösen.

    Nach weiterer Beweiserhebung ist der Senat ebenso wie das Amtsgericht davon überzeugt, dass der Kläger frühzeitig - noch während der Schwangerschaft der Streithelferin - Kenntnis vom Mehrverkehr der Kindesmutter in der Empfängniszeit erlangte. Diese Überzeugung stützt sich auf die glaubhaften Bekundungen der Zeugens C. und S.

    Die Würdigung der erstinstanzlichen Aussage der Zeugin C. und S. im angefochtenen Urteil ist nicht zu beanstanden

    ( ... )

    Eine einmal durch die Kenntnis von gegen die Vaterschaft sprechenden Umständen ausgelöste Anfechtungsfrist beginnt nicht etwa neu zu laufen, wenn der Anfechtungsberechtigte weitere verdächtige Umstände erfährt. Wenn beispielsweise ein Mann bereits weiß, dass seine Ehefrau während der Empfängniszeit außer mit ihm noch Geschlechtsverkehr mit anderen Männer hatte, dann läuft ab dem Zeitpunkt dieser Kenntnis (frühstens ab Geburt des Kindes) die Anfechtungsfrist. Erfährt der Mann zu einem späteren Zeitpunkt - beispielsweise aufgrund eines Gutachtens -, dass er als Erzeuger ausscheidet, so begründet die Kenntnis hiervon keine neue Anfechtungsfrist.

    Etwas anderes gilt nur, wenn ursprünglich bestehende und dem Anfechtungsberechtigten bekannte Verdachtsmomente durch gegenteilige Tatsachen widerlegt erscheinen oder wenn die Überzeugung von Verdachtsmomenten bei verständiger Würdigung aufgegeben werden durfte.

    Letzteres ist etwa bei bloßer Verharmlosung eines Ehebruchs und ständiger Betonung der Ähnlichkeit des Kindes mit dem gesetzlichen Vater der Fall, nicht aber bei der bloßen Versicherung der Frau, der Mann sei der leibliche Vater.

    Derartige Umstände, welche die in Gang gesetzte Anfechtungsfrist wieder hätten entfallen lassen können, sind im vorliegenden Fall nicht festzustellen.

    ( ... )



Abgedruckt in FamRZ 2001 Seiten 703-704.



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