BGB § 1594 v. OLG Köln, 13.11.1996 - 16 W 75/96 -- Kommentar und Urteil
Rechtsirrtum bei Frist zur Anfechtung - Vaterschaft und Samenspende - Vaterschaftsanfechtung nach Samenspende
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Vaterschaftsanfechtung
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Frist zur Ehelichkeitsanfechtung nach künstlicher Fremdinsemination

Haben Ehegatten ihren Kinderwunsch durch künstliche (Fremd) Insemination der Frau erfüllt, gleichzeitig aber vor Einleitung der Insemination einen Vertrag geschlossen, wonach der Ehemann sich verpflichtete, "für immer auf das Recht zu verzichten, seine Vaterschaft dem so gezeugten Kind abzuerkennen", so liegt dahingehend ein Rechtsirrtum des Ehemannes vor. ( ... )

OLG Köln, Beschl. v. 13. 11. 1996- 16 W 75/96

BGB § 1594

Zum Sachverhalt:

Mit der am 30. 11. 1995 beim Gericht eingegangenen Klage will der Kläger, (der Scheinvater) die Ehelichkeit der am 7. 1. 1992 geboren Beklagten (des Kindes) anfechten, die einer künstlichen Fremdinsemination seiner Ehefrau entstammt, mit der er inzwischen in Scheidung lebt.

Der Kläger (der Scheinvater) hat die Ansicht vertreten, die zweijährige Anfechtungsfrist sei gehemmt gewesen, weil er als einfacher Volksschüler der Autorität des Arztes vertraut habe, der ihn dazu veranlasst habe, vor der künstlichen Befruchtung mit seiner Frau ... einen Vertrag zu schließen.

In diesem Vertrag wurde festgelegte, dass sich der Mann gegenüber der Frau, dem Arzt und dem Spender anerkennt dass:
  1. die so gezeugten Kinder, die von ihm gezeugten, legitimen, eigenen Kinder seien;
  2. er hiermit für immer auf das Recht verzichtet, seine Vaterschaft den so gezeugten Kindern abzuerkennen;
  3. die so gezeugten Kinder als seine eigenen, legitimen Kinder in Bezug auf jegliche Erbansprüche betrachtet werden.
Der Kläger (der Scheinvater) wurde erst im Ehescheidungsprozess kurz vor Einreichung der Anfechtungsklage von seinem Prozessbevollmächtigten über die Unwirksamkeit des Vertrages belehrt.


Aus den Gründen (gekürzt):

Das Ausgangsgericht hat die Erfolgsaussicht der Ehelichkeitsanfechtungsklage zu Recht verneint. Zwar ist dem BGH darin zu folgen, dass der vertragliche Verzicht des Klägers (des Scheinvaters) auf sein Anfechtungsrecht unwirksam ist und die Klageerhebung grundsätzlich auch nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden kann.

Im vorliegenden Fall hat der Kläger (der Scheinvater) aber die mit der Geburt des Kindes beginnende zweijährige Anfechtungsfrist des § 1594 BGB versäumt. Die entsprechende Anwendung des § 203 BGB führt nicht zu einem anderen Ergebnis, wenn der Kläger (der Scheinvater) nicht durch höhere Gewalt an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Das Verstreichen der Frist beruhte überhaupt nicht auf dem Rechtsirrtum des Klägers (des Scheinvaters), hierfür ursächlich war vielmehr sein völliges Desinteresse an einer Ehelichkeitsanfechtung während der intakten Ehe.

Erst die Einleitung des Ehescheidungsverfahrens veranlasst den Kläger (den Scheinvater) zur Einholung von Rechtsrat und zur Klageeinreichung.

Darüber hinaus war der Rechtsirrtum des Klägers (des Scheinvaters) auch nicht durch höhere Gewalt bedingt. Nur bei Einhaltung der äußerst zu erwartenden Sorgfalt kann eine auf höherer Gewalt beruhende ... Verhinderung angenommen werden.

Dem Kläger (der Scheinvater) hätte es aber jederzeit freigestanden, sich bei einem Rechtskundigen über die Rechtslage zu informieren. Dass der behandelnde Arzt kein kompetenter Rechtsberater war, hätte sich dem Kläger (dem Scheinvater) auch als "einfachem Volksschüler" aufdrängen müssen. Wenn der Kläger auf Rechtsrat verzichtete und die gegebene Situation hinnahm, ließ er es an der gebotenen Sorgfalt fehlen.

Abgedruckt in NJW 1997 Seite 2458.



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