BGB §1 600 v. OLG Celle, 20.2.2001 - 15 WF 38/101 -- Kommentar und Urteil
Wirkung einer Einwilligung zur Fremdinsemination
Antrag    auf
Vaterschaftsanfechtung
Ablauf    einer
Vaterschaftsanfechtung
Fristen    zur
Vaterschaftsanfechtung
Kosten    der
Vaterschaftsanfechtung
Vaterschaftstest
(Abstammungsgutachten)

Abstammung

  1. Zum Recht der Mutter, die Vaterschaft ihres (von ihr getrennt lebenden) Ehemannes anzufechten, nachdem sie das Kind aus einer im Ausland vorgenommenen heterologen Insemination empfangen hat.
  2. Ob der Konsens der Eheleute mit einer solchen Insemination, bei welcher der Samenspender anonym bleibt, die Vaterschaftsanfechtung durch die Mutter unzulässig macht, ist von grundsätzlicher Bedeutung. Deshalb darf der Zugang zum Gericht nicht durch Versagung von Prozesskostenhilfe behindert werden.
OLG Celle 15. ZS - Fam. - Beschluss v. 20. 2. 2001 - 15 WE 38/01

BGB § 1600, ZPO § 114

Zum Sachverhalt:
  • Die Parteien sind verheiratet.
  • Wegen Unfruchtbarkeit des Beklagten (des Scheinvaters) haben sie in Dänemark eine heterologe Inseminationsbehandlung vornehmen lassen. Aus dieser ist das am 18. 9. 1998 geborene Kind A. hervorgegangen.
  • Die Parteien leben seit März 2000 getrennt.
  • Die Klägerin (die Mutter) ist mit dem Kind ausgezogen und der Beklagte (der Scheinvater) bemüht sich um Umgang mit dem Kind - die Klägerin (die Mutter) verweigert dies.
  • ( ... )
  • Mit ihrer Beschwerde macht die klagende Kindsmutter geltend, ihr Anfechtungsrecht könne ( ... ) nicht ausgeschlosssen werden ( ... ) .


Aus den Gründen (gekürzt):

  1. ( ... )

    1. Die Beschwerde hat Erfolg. ( ... )

    2. Zur Anfechtung der Vaterschaft ihres Ehemannes sind Kindesmütter erst seit dem 01.07.1998 berechtigt; zur Zeit der hier zur Zeugung des Kindes A. führenden Inseminationsbehandlung im Jahre 1997 bestand diese Anfechtungsberechtigung noch nicht. Daher ist es schon fraglich, ob die Klägerin (die Mutter) mit der Einwilligung in die Insemination überhaupt die Vorstellung verbunden hat, dass sie sich eines eigenen Anfechtungsrecht begeben könne. Wäre dies aber der Fall, so wäre ihr entsprechender Verzicht ebenso wirksam wie derjenige des Ehemanns, der nach ständier Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes ein Anfechtungsrecht nicht durch rechtsgeschäftlichen Ausschluss verliert. Insoweit hat das KindRG (Kindschaftsreformgesetz) an dem von BGH dargelegten Rechtslage, was das Amtsgericht zutreffend gesehen hat, nichts geändert; die im Gesetzgebungsverfahren vehement unternommenen Versuche, die Unzulässigkeit der Vaterschaftsanfechtung nach konsentrierter Fremdimsemination im Gesetz festzuschreiben, sind von den gesetzgebenen Organen im Hinblick auf die Komplexität der damit im Zusammenhang stehenden weiteren Probleme, deren Lösung, noch nicht stimmig konzipiert und abschließend regelbar ist, letztlich verworfen worden.

    3. Die Ausübung des wegen der Unwirksamkeit des Verzichts auf eine Anfechtung fortbestehenden Anfechtungsrecht ist nicht schon wegen ihrer Widersprüchlichkeit zu der mit der Einwilligung in die Fremdinsemination verbundenen Abgabe der Verzichtserklärung rechtsmissbräuchlich.
      Die Herleitung des Missbrauchseinwands aus dem Widerspruch zur Verzichtserklärung liefe darauf hinaus, die gesetzliche Bewertung des Verzichts als eine unwirksame Erklärung nicht anzuerkennen und durch einer rechtspolitisch-ideologische eigene Bewertung zu ersetzen. Die Geltendmachung eines unverzichtbaren Rechts kann demgegenüber nur dann rechtsmissbräuchlich sein, wenn besondere, und zwar fallspezifische, Umstände hinzutreten, an deren Gewicht strenge Anforderungen zu stellen sind.

      Umstände von besonderem Gewicht sieht das Amtsgericht darin, dass bei der in Dänemark vorgenommenen Insemination - abweichend von ärztlichen Standesrecht in der BRD (Musterberufsordnung der Bundesärztekamme nebst Richtlinien) - der Samenspender anonym bleibe. ( ... ) Indes ist die faktische Folge, dass weder die Mutter noch das Kind dessen Vaterschaft feststellen lassen können und das Kind seine Ansprüche auf Unterhalt und Beteiligung am Erbe nicht durchsetzen kann, keine außergewöhnliche Situation. Sie tritt, mag auch das sich aus Rechtsmittelverfahren ergebende Bild auf einer Negativauswahl von Lebensverhältnissen beruhen, in einer nicht unerheblichen Häufigkeit, wenn die - obgleich verheiratete - Mutter ihre anderen Geschlechtspartner nicht benennen will oder nicht benennen kann oder von ihr benannten Männer, sofern die ihr gegenüber gemachten Identifizierungsangaben überhaupt zutreffen, nicht auffindbar sind, wie dies insbesondere bei nicht gesicherten Aufenthaltsberechtigungen vielfach vorkommt.

      Unmöglichkeit der Festsstellung des genetischen Vaters und der Durchsetzung von Unterhalts- und Erbansprüchen ist mithin keine fallspezifische Besonderheit einer anonymen Samenspende; insofern liegt in ihr auch ein Umstand, der die Anfechtung der ehegeborenen, aber genetisch nicht vorliegenden Vaterschaft durch die Mutter missbräuchlich erscheinen ließe, nicht generell begründet.

      Des weiteren kann eine Festschreibung der rechtlichen Zuordnung gegenüber einer Anfechtung der Vaterschaft durch die Mutter, die sie entgegen dem Willen des Ehemannes betreibt, dem Kind im Einzelfall zwar materielle Vorteile bewahren, nicht aber eine ungestörte Vater-Kind-Beziehung erhalten; denn die Mutter wird vom Anfechtungsrecht nur Gebrauch machen, wenn die Familienbindung bereits gestört oder in Auflösung begriffen ist und sie den Ehemann - möglicherweise in Verkennung seiner grundsätzlichen fortbestehenden Umgangsberechtigung - aus ihrem und des Kindes Leben ausgrenzen will. ( ... )

    4. Eine andere, das Verdikt des Rechtsmissbrauchs stützende Wertung wird auch aus § 1600 a IV BGB nicht hergeleitet werden können, wonach das eigene Anfechtungsrecht des Kindes von seinem gesetzlichen Vertreter nur verfolgt werden kann, wenn die Anfechtung dem Wohl des Kindes dient.
      Diese Bestimmung enthält keinen auf das Anfechtungsrecht der Mutter übertragbaren allgemeinen Rechtsgedanken. Das folgt aus der Entstehungsgeschichte der Neuregelung des Abstammungsrechts durch das KindRG (Kindschaftsreformgesetz). ( ... danach Ausführung zur Gesetzesbegründung und Entstehung ... )

    5. Hinzuweisen ist noch darauf, daß das Amtsgericht nunmehr das Kind, das nicht Partei des Rechtsstreits ist, beizuladen hat (§ 640 e I ZPO). Zu diesem Zwecke ist die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft (§ 1909 a IV BGB) erforderlich, weil das Kind im Verfahren - schon bei der Beiladung - nicht von seinen gesetzlichen Eltern, die jeweils Partei im Rechtsstreit sind, vertreten werden kann. Soweit Kindesinteressen noch von Belang sind, kann das Kind diese durch den zu bestellenden Ergänzungspfleger wahren lassen.


Abgedruckt in FamRZ 2002 Seiten 700-702.



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