Die Vaterschaft
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Vaterschaft

Derzeit ist die Vaterrolle durch drei Kriterien gekennzeichnet:
  1. soziale Vaterrolle
  2. biologische Vaterschaft
  3. juristische Vaterschaft

3.) Juristische Vaterrolle

Vater eines Kindes im Rechtssinne ist der Mann,
  • der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist (§ 1592 Nr.1 BGB), oder
  • der die Vaterschaft anerkannt hat (§ 1594 BGB), oder
  • dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden ist (§ 1600d BGB) oder
  • durch dessen Tod die Ehe zwar beendet aber innerhalb einer Frist von 300 Tagen ein Kind durch die Ehefrau geboren wird (§ 1593, S.1 BGB).
Damit knüpft das Gesetz hauptsächlich an die rechtlichen Beziehung der Ehe an.

Die Ursache für die Anknüpfung an die Ehe findet sich in der Rechtsgeschichte. Einerseits war früher die Ehe die einzige Rechtsform, die mit hinreichender Bestimmbarkeit nachgewiesen werden konnte. Andererseits trägt die Ehe zwischen Mann und Frau einen religiösen Symbolgehalt und soll geschützt werden. Dies trifft, im weitesten Sinne, auch heute noch zu.
Der Gesetzgeber geht selbstverständlich davon aus, dass eheliche Kinder vom Ehemann abstammen. Absicht des Staats ist es nicht, Schlafzimmer zu kontrollieren um die biologische Zugehörigkeit von Vätern und Kindern zu ermitteln - vielmehr ist es oberste Priorität, die Privatautonomie und den Rechtsfrieden innerhalb der Familien zu wahren. Diesen Grundsätzen folgend sorgt der Gesetzgeber dafür, dass die Geheimnisse der Familien nicht offenbart werden müssen. Dies kann aber dazu führen, dass ein Mann als Liebhaber und biologischer Vater eines Kindes mit einer andersweitig verheirateten Ehefrau seinerseits keine rechtliche Grundlage besitzt, seinen Vaterstatus geltend zu machen.



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Heimlicher Vaterschaftstest wird Ordnungswidrigkeit
Neues Gesetz zur Vaterschaftsfeststellung ab 01.04.2008 in Kraft

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