Vaterschaftsanfechtungsberechtigte sind entweder:
- der Scheinvater gegen das Kind oder
- das Kind gegen den Scheinvater oder
- die Mutter gegen den Scheinvater.
Als Scheinvater oder Vater gilt der Mann,
- der mit der Kindesmutter zum Zeitpunkt der Geburt verheirat war oder
- der die Vaterschaft für das Kind wirksam anerkannt hat oder
- der wegen der Regelung des § 1593 BGB als Vater des Kindes gilt oder
- dessen Ehe mit der Kindesmutter zum Zeitpunkt der Geburt zwar durch den Tod der Kindesmutter aufgelöst war, das Kind aber innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod der Mutter geboren wurde.
Daraus folgt, dass jeder Mann, dem die Vaterschaft gesetzlich zugeordnet worden ist, diese grundsätzlich mit einer fristgerechten Vateranfechtungsklage aufheben kann - selbst dann, wenn die Vaterschaft durch eine bewusst unwahre Vaterschaftsanerkennung herbeigeführt wurde.
Demzufolge ist es auch möglich, eine Vaterschaftsanerkennung anfzuechten - also eine Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung.
Der Mutter steht ein eigenes Anfechtungsrecht der Vaterschaft zu. Dieses Recht wird dadurch begründet, dass aus einer Anfechtung weitreichende Auswirkungen, auch und gerade auf das Verhältnis zwischen ihr und dem Kind, resultieren. Ausschlaggebend für eine Anfechtung durch die Mutter sind dabei meist Fragen, die Sorgerecht, Umgangsrecht und Unterhalt betreffen. Besonders hervorzuheben ist der Unterhalt. Dieser richtet sich maßgeblich nach den Einkommensverhältnissen des Vaters (Düsseldorfer Tabelle). Kommt es hier zu Veränderungen, betrifft dies das alltägliche Leben der Mutter und des Kindes meist unmittelbar.
Das Kind ist unabhängig vom Alter anfechtungsberechtigt. Ist es minderjährig, muss sein Anfechtungsrecht vom gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden.
Begründet wird das Anfechtungsrecht des Kindes mit dem Recht auf Kenntnis seiner Abstammung. Dieses Recht wird unmittelbar aus Artikeln 1 und 2 des Grundgesetztes hergeleitet.
Kein Anfechtungsrecht steht den Eltern des Vaters zu, insbesondere nicht, wenn dieser inzwischen verstorben ist. Da die Vaterschaft jedoch Konsequenzen auf die Vererbung hat, ist dieser Punkt recht problematisch, denn das Anfechtungsrecht unterliegt dann der Willkür der Kindesmutter bzw. des Kindes.
Zu beachten ist: ist die Kindsmutter zum Geburtszeitpunkt rechtskräftig mit einem anderen Mann als dem biologischen Vater (dem Erzeuger) verheiratet, wird dem biologisch Vater von Gesetzeswegen kein eigenes Anfechtungsrecht gewährt.