Kurzfristig können Ansprüche geltend gemacht werden, wenn die Vaterschaft eines bestimmten Mannes glaubhaft gemacht werden kann.
Glaubhaft machen bedeutet in diesem Fall:
- der potentielle Vater muss mit der Mutter im Empfängniszeitraum sexuellen Verkehr gehabt haben,
- dies muss dem Gericht durch eine eidesstattliche Erklärung des potentiellen Vaters belegt werde und
- es dürfen keine Informationen vorliegen, die Zweifel an seiner Vaterschaft lassen (z.B. es darf kein weiterer Mann als Vater in Betracht kommen - also, es darf kein weiterer Mann bekannt sein, der im Zeitraum der Zeugung des Kindes auch sexuellen Verkehr mit der Kindsmutter hatte).