Die Vaterschaftsanfechtung
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Vaterschaftsanfechtung - Ausnahme: das Eilverfahren

Kurzfristig können Ansprüche geltend gemacht werden, wenn die Vaterschaft eines bestimmten Mannes glaubhaft gemacht werden kann.

Glaubhaft machen bedeutet in diesem Fall:
  • der potentielle Vater muss mit der Mutter im Empfängniszeitraum sexuellen Verkehr gehabt haben,
  • dies muss dem Gericht durch eine eidesstattliche Erklärung des potentiellen Vaters belegt werde und
  • es dürfen keine Informationen vorliegen, die Zweifel an seiner Vaterschaft lassen (z.B. es darf kein weiterer Mann als Vater in Betracht kommen - also, es darf kein weiterer Mann bekannt sein, der im Zeitraum der Zeugung des Kindes auch sexuellen Verkehr mit der Kindsmutter hatte).






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Vaterschaftsanfechtung
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Schlüssigkeit eines Antrags
Sonderfall Eilverfahren
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siehe auch:
Gesetzliche Empfängniszeit

news
Heimlicher Vaterschaftstest wird Ordnungswidrigkeit
Neues Gesetz zur Vaterschaftsfeststellung ab 01.04.2008 in Kraft

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