Vaterschaftsanfechtung in der Praxis
Der Fall Oliver S. (Teil 2)

Beispiel aus der Praxis - zweiter Teil

Nun ergeben sich folgende Überlegungen:
  1. Oliver S. hat mit Sicherheit die Position des sozialen Vaters im Lebensraum der Kinder. Er hat diese durch seine Erziehung und seine Handlungen geprägt und geformt. Die momentane soziale Rolle des Nachbarn im Leben der Kinder ist nicht beurteilbar. Sollte sich die Vermutung von Oliver S. als wahr herausstellen und sollte sich nachfolgend der Erzeuger der Kinder auch zu seinen Kindern bekennt, so wird sich wahrscheinlich die soziale Rolle von Oliver S. in Bezug auf diese Kinder erheblich ändern - ein erster Punkt, der in der Entscheidung berücksichtigt werden muss!
  2. Dadurch, dass Oliver S. mit der Mutter der Kinder schon vor deren Geburt verheiratet war, sind die Kinder ehelich geboren. Damit steht seine juristische Vaterschaft (aktuell) eindeutig fest. Eine Aufhebung könnte er nur durch eine Anfechtung erreichen. Für eine Anfechtung hätte er eine Frist von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem er von den Umständen, die zu der Anfechtung führen, erfahren hat. Sollte er sich nicht zu einer Anfechtung entscheiden, könnten die anderen Anfechtungsberechtigten (Mutter, Kinder oder biologischer Vater) die Vaterschaft anfechten. Sollten alle drei Parteien in den nächsten zwei Jahren nichts unternehmen, wird eine Anfechtung fast vollständig unmöglich und Oliver S. bliebe der Vater der Kinder.
  3. Zu bedenken gilt des Weiteren, dass häufig allein schon die Anfechtung der Vaterschaft die Verhältnisse zur Kindesmutter und Kindern zerrüttet und ein Misstrauen entsteht, dass am Ende meistens die Ehe zerstört. Da die Kindesmutter die Bezugsperson der Kinder ist, würde im Scheidungsfall ein Gericht später wohl ihr die Kinder zusprechen. Für Oliver S. bliebe dann ein Umgangsrecht - und er wäre ein "Wochenendpapa". Will er das überhaupt?




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