Mit Wirkung vom 1.04.2008 ist das "Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren" in Kraft getreten.
Notwendig wurde das Gesetz auf Grund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (vgl. BVerfG, 1 BvR 421/05 vom 13.2.2007 und Pressemitteilung dazu). Das Gericht urteilte, dass heimlich durchgeführte Vaterschaftstest nicht vom Gericht verwertet werden dürfen. Die bereits im Vorfeld dieser Entscheidung heftig geführte Diskussion über heimliche Vaterschaftstests (auch geführt, um diese heimlichen Tests zu unterbinden) hatten zur folge, dass mit o.g. Entscheidung der Gesetzgeber verpflichtet wurde, bis zum 31.03.2008 ein Gesetz zur Verfügung zu stellen, dass "die Möglichkeit zur Feststellung der Vaterschaft eröffnet". Diese Verpflichtung erfolgte mit der Begründung, dass jeder Mensch ein Recht auf Kenntnis seiner Abstammung haben soll. Daraus abgeleitet wurde als Ziel des Gesetzes, einen Weg zu eröffnen, der es ermöglicht, alleinig die Feststellung der Vaterschaft eines Kindes vornehmen zu können ohne - gleichzeitig zwingend (wie es bis dato der Fall war) - die Vaterschaft an sich anfechten zu müssen.
Dazu wurden zwei Verfahren im Gesetz aufgenommen bzw. ergänzt:
- das Verfahren zur Klärung der Abstammung und
- das Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft.
Danach können zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes,
- der Vater jeweils von Mutter und Kind,
- die Mutter jeweils von Vater und Kind und
- das Kind jeweils von beiden Elternteilen
verlangen, dass diese in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe dulden.
Sollte eine Person die Einwilligung in die Abnahme der Probe verweigern, hat das Familiengericht die Einwilligung zu ersetzen und die Duldung einer Probeentnahme anzuordnen.
Richtig und entscheidend für das neue Verfahren ist, dass der Anspruch auf Kenntnis der Abstammung immer bestehen sollte und an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft ist - daher auch keine Fristen einzuhalten sind. Damit kann ein Vater immer und zu jedem Zeitpunkt seine Vaterschaft über das Klärungsverfahren feststellen lassen.
Eine weitere wichtige neue Regelung ist, dass die Anfechtung der Vaterschaft (auch unter Berücksichtigung der Belange des Anfechtungsberechtigten) ausgeschlossen werden kann, wenn und solange die Folgen der Vaterschaftsanfechtung zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wohls des minderjährigen Kindes führen würden. Diese Regelung soll den Gerichten ermöglichen, eine Abwägung im Einzelfall vorzunehmen und ggf. auch eine Vaterschaftsanfechtung abzulehnen.
In die Zukunft geschaut könnte diese bedeuten, dass bei Anwendung dieser Regel eine Vaterschaftsanfechtung für immer ausgeschlossen und verhindert werden könnte. Die zukünftige praktische Anwendung des Gesetzes wird aber erst zeigen, inwieweit von dieser Regelung Gebrauch gemacht werden wird.
Diesbezüglich muss hier auch auf die, manchmal äußerst schwer nachvollziehbaren, Urteile des Umgangs- und Sorgerechts verweisen werden. Auch hier steht zu befürchten, dass diese neue Reglungen - sehr frauenfreundlich ausgelegt - die Anfechtung und Klärung der Abstammung des Kindes wesentlich erschweren und teilweise verhindern wird.
Nach Durchführung der Klärung der Abstammung ist es dem Scheinvater immer möglich, das Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft gemäß §§ 1600 ff BGB durchzuführen.
Die neue Reglung eröffnet dem Vater die Möglichkeit, einerseits
- seine biologische Vaterschaft feststellen zu lassen und andererseits
- aus der Feststellung auch die daraus resultierenden Konsequenz (die Vaterschaftsanfechtungsklage) abzuleiten.
Das neue Gesetz stellt eine Verbesserung der rechtlichen Position der Väter bzw. der Scheinväter dahingehend dar, dass der Beginn der Zweijahresfrist jetzt wahrscheinlich deutlich klarer bestimmt werden kann. War es bisher ein schwieriger und strittiger Punkt, ab wann die Zweijahresfrist zur Vaterschaftsanfechtung beginnt (wobei es dem (Schein-) Vater oblag, darzulegen und zu beweisen, ab wann er den Verdacht hegte, nicht der biologische Vater zu sein), könnte es jetzt darauf hinauslaufen, dass prinzipiell mit Erhalt des die Vaterschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschließenden Testergebnisses die Zweijahresfrist zu laufen beginnt.
Dabei ist auf die persönliche Lebensplanung zu achten:
- Sollten Sie irgendwann einmal ein gerichtliches Vaterschaftsanfechtungsverfahren anstreben, ist die Zweijahresfrist jetzt klar und deutlich nachweisbar.
- Fechten Sie die Vaterschaft nicht innerhalb von 2 Jahren nach Kenntnis eines negativen Ergebnis an, so gelten Sie nach dieser Zeit weiter als der rechtliche Vater ohne jemals wieder die Möglichkeit zu erhalten, eine Anfechtung durchzuführen.
bei obigen Aussagen handelt es sich um Vermutungen, wie die neue Gesetzeslage angewendet werden könnte. Endgültige Klarheit, was die zum 1.4.2008 erfolgten Gesetzesänderungen in der Praxis bedeuten, kann erst die Anwendung von Gerichten in den nächsten Monaten und Jahren bringen. Wir werden Sie aber auf dieser Webseite auf dem Laufenden halten.